Pflegeversicherung

Zum 1.7.2023 hat sich nicht nur der Beitrag in der Pflegeversicherung (PV) geändert, sondern auch die Entlastungmethode für Versicherte mit Kindern.

Wie bisher gibt es einen Grundbeitrag (nun 3,4%), der vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen wird.

Dazu der Zuschlag für kinderlose Versicherte in Höhe von nun 0,6%, den sie allein tragen müssen.

Neu ist, dass es für das 2. bis 5. Kind unter 25 Jahren eine weitere Entlastung um jeweils 0,25% gibt:

Bitte prüfen Sie deshalb bei Ihren Beschäftigten mit Kindern den Eintrag im Feld Kinder im Personalstammsatz.

Bisher war es so, dass beim Eintrag 0 der Zuschlag berechnet wurde und bei einem Wert 0 nicht, die Zahl der Kinder hat also keine Rolle gespielt.

Ab sofort würde jedoch ein Wert 1 zu einem falschen PV-Beitrag führen, wenn die Kinder über 25 Jahre alt sind.

Bitte lassen Sie sich deshalb von Ihren Beschäftigten die Geburtsdaten von Ihren Kindern geben, um das Alter zu ermitteln.

Nur wenn mehr als 1 Kind unter 25 Jahren vorhanden ist, tragen Sie bitte in das o.g. Feld Kinder die Anzahl der Kinder unter 25 Jahre ein.

In allen anderen Fällen tragen Sie bei kinderlosen Beschäftigten wie bisher 0 ein und bei Beschäftigten mit (älteren) Kindern unabhängig von der tatsächlichen Kinderzahl 1.

 

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